Entkrautung des Karl-Heine-Kanals: Algen werden ab 31. Juli entfernt

Vom 31. Juli bis voraussichtlich 14. August 2019 werden die Fadenalgen und Unterwasserpflanzen im Karl-Heine-Kanal zwischen Nonnenbrücke und Lindenauer Hafen mit einem Mähboot je nach Bedarf auf einer Breite zwischen 2,50 und 5 Metern entfernt. Dabei werden die Wasserpflanzen bis circa 1,6 Meter unterhalb der Wasseroberfläche abgemäht. Die anfallende Biomasse wird nach dem Schnitt aus dem Kanal entfernt.

„Das üppige Wachstum der Algen und Unterwasserpflanzen ist der warmen Witterung und der Verfügbarkeit von Nährstoffen geschuldet und fällt von Jahr zu Jahr unterschiedlich aus“, erläutert Rüdiger Dittmar, Leiter des Amtes für Stadtgrün und Gewässer. „Temperaturentwicklungen im Frühjahr und die Verfügbarkeit von Pflanzennährstoffen spielen dabei eine Rolle. Eine signifikante Zunahme der Vegetation im Kanal ist im Gegensatz zum letzten Jahr nicht feststellbar. Allerdings muss aufgrund der zunehmenden Verbesserung der Wasserqualität davon ausgegangen werden, dass sich das üppige Wachstum der Unterwasserpflanzen fortsetzen wird, sodass regelmäßige Entkrautungen des Gewässers auch in den Folgejahren notwendig sein werden.“

Das Mähen der Wasserpflanzen kann nicht ad hoc und zu jeder Zeit erfolgen, weil die ökologischen Bedingungen zu Saisonstart von Jahr zu Jahr variieren. Im Vorfeld der Maßnahme müssen die Randbedingungen im Gewässer erfasst und danach ein Minimierungskonzept abgeleitet und erarbeitet werden. Eine pauschale Regelung für die Folgejahre einer bereits stattgefundenen Teilentkrautung des Karl-Heine-Kanals ist in Bezug auf den Erhalt der ökologischen Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsbiotope der besonders geschützten Arten nicht möglich.

Im Zusammenhang mit der Mahd der Unterwasservegetation sind vorab umfangreiche Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde notwendig, um den Eingriff in die Flora und Fauna so schonend wie möglich umzusetzen. Rüdiger Dittmar sagt: „Die Stadt kann die Befahrbarkeit des Karl-HeineKanals nur unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz gewährleisten“. Die Unterhaltungsmaßnahmen müssen dem Gesetz zufolge so minimal wie möglich gehalten werden, um gefährdete Arten zu schützen. Im Besonderen umfasst dies ein Schädigungsverbot: So ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören – beispielsweise Libellen und Libellenlarven.

 

 

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