FAQ (frequently asked questions)

Hier finden Sie eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen mit den
dazugehörigen Antworten, unterteilt nach Themenbereichen.

 

Leipziger Neuseenland

1. Was ist das Leipziger Neuseenland?

Das Leipziger Neuseenland umfasst das Gebiet der Fließgewässer und der neuen Seenlandschaft im Landkreis Leipzig, im Landkreis Nordsachsen und der Stadt Leipzig. Die nach wie vor wachsende Seenlandschaft des Leipziger Neuseenlandes ist eine ehemalige Tagebau-Landschaft. Die sogenannten Abbauhohlformen, die nach der Einstellung der Tagebaue im Mitteldeutschen Braunkohlerevier übrig blieben, wurden geflutet und damit für Mensch und Natur rekultiviert. Im Rahmen der Rekultivierung und Renaturierung entstanden und entstehen nach wie vor Bergbaufolgeseen, die teilweise bereits mit Kanälen verbunden sind oder noch verbunden werden. Dadurch entsteht ein Gewässerverbund zwischen Seen, natürlichen Fließgewässern und künstlichen Kanälen von ca. 220km Länge.

2. Wer ist für die Herstellung des Leipziger Neuseenlandes verantwortlich?

Für Braunkohlentagebaue und Braunkohleveredelungsanlagen, die nach der Wiedervereinigung nicht privatisiert werden konnten, haben der Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens die Aufgabe übernommen, die vom Bergbau beanspruchte Fläche gemäß den Vorgaben des Bergrechts zu sanieren und einer Nachnutzung zuzuführen. Es handelt sich um eine Fläche von ursprünglich rund 120.000 ha, von der nach durchgeführter Sanierung bereits rund zwei Drittel an neue Eigentümer übertragen werden konnten.

Die Aufgabe der Braunkohlesanierung übernehmen Bund und Länder seit 1992 gemeinsam auf der Grundlage fortgesetzter Verwaltungsabkommen. Diese werden zwischen den Vertragspartnern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ausgehandelt.

Über die Projekte entscheiden Bund und die Braunkohleländer im Steuerungs- und Budgetausschuss Braunkohlesanierung (StuBA) unter Vorsitz des Bundes, der gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wahrgenommen wird.

3. Wer trägt die Verantwortung für die Planungen rund um die Seen?

Mit den Braunkohlenplänen, die für stillgelegte Tagebaue als Sanierungsrahmenpläne aufzustellen sind, setzt die Regionalplanung den Rahmen für die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaften. Träger der Regionalplanung ist dabei der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen. Die Kommunen verfügen über die Planungshoheit für ihr Gemeindegebiet und füllen diese durch die Aufstellung von Flächennutzungsplänen mit Detailfestlegungen zu den jeweiligen Landnutzungen aus. Hinzu kommen bei gegebenem Bedarf Bebauungspläne, die auch vorhabenbezogen aufgestellt werden können. Davon wird insbesondere bei Entwicklungsvorhaben im Bereich der neuen Tagebauseen intensiv Gebrauch gemacht.

4. Wie wird die Entwicklung des Leipziger Neuseenlandes öffentlich gefördert und gibt es Unterstützung für private Investitionen?

Die vom Bergbau beanspruchten Flächen werden, soweit es sich nicht um solche des seit 1990 aktiven Braunkohlenbergbaus handelt, auf Grundlage des zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsabkommens zur Braunkohlesanierung (VA-Braunkohlesanierung) wiedernutzbar gemacht.

Für den aktiven Bergbau gilt das Verursacherprinzip nach dem Bundesberggesetz. Die Braunkohlesanierung differenziert sich in

  • die überwiegend vom Bund getragenen „§ 2-Mittel“ für die Grundsanierung entsprechend den bergrechtlichen Verpflichtungen,
  • die zu gleichen Anteilen von Bund und Land bereitgestellten „§ 3-Mittel“ für die Bewältigung der Folgen des Grundwasserwiederanstiegs ohne Anerkennung von Rechtsverpflichtungen und
  • die komplett durch den Freistaat aufgebrachten „§ 4-Mittel“ für die Erhöhung des Folgenutzungsstandards und für die Regionalentwicklung über die Verpflichtungen der Grundsanierung hinaus.

Über die konkrete Mittelvergabe haben der Steuerungs- und Budgetausschuss auf der Ebene von Bund und Ländern sowie der Regionale Sanierungsbeirat Westsachsen/Thüringen für das Leipziger Neuseenland zu befinden.

Neben dem Programm zur Braunkohlesanierung gibt es weitere Förderprogramme zur Regional- und Infrastrukturentwicklung. Dazu zählen insbesondere das Fachförderprogramm FR-Regio maßgeblich zur Erarbeitung von Vorplanungen und Konzepten, LEADER-Mittel zur Entwicklung des ländlichen Raums, kommunale Straßen- und Brückenbaumittel (KStB) zum Abbau von Infrastrukturdefiziten sowie GRW-Infra-Mittel, z. B. zur Errichtung von touristischen Basisinfrastruktureinrichtungen und zur Unterstützung von Wirtschaftsansiedlungen sowie Städtebauförderungen. Künftig können auch Mittel für den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland zielgerichtet zum Einsatz kommen.

Bei den weitaus meisten Förderprogrammen besteht ein Flankierungsbedarf durch Eigenmittel von Kommunen bzw. Vorhabensträgern. Der Einsatz von Fördermitteln bildet an vielen Stellen eine Grundvoraussetzung für darauf aufsetzende private Investitionen, die für eine volle Inwertsetzung der „Landschaften nach der Kohle“ unverzichtbar sind.

5. Wie ist im Leipziger Neuseenland die Befahrung der Gewässer mit Booten und Schiffen geregelt?

Die Befahrung der Gewässer des Leipziger Neuseenlandes ist in der Sächsischen Schifffahrtsverordnung geregelt. Die Sächsische Schifffahrtsverordnung gilt dann, wenn ein Gewässer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz von der Landesdirektion Sachsen „für die Nutzung fertig gestellt“ oder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 Sächsisches Wassergesetz für schiffbar erklärt wird oder wenn aufgrund einer behördlichen Entscheidung (nach § 5 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 SächsWG) das Befahren mit Wasserfahrzeugen zugelassen ist.

Aus der Schifffahrtsverordnung ergibt sich die Anwendbarkeit bundesrechtlicher Verordnungen (z. B. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Wasserskiverordnung und Wassermotorräder-Verordnung) und darin enthaltener Vorschriften (z. B. Höchstgeschwindigkeiten, Kennzeichnungspflicht und Patenterfordernis) für die Gewässer. Die Schiffbarkeit bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder mit jedem motorgetriebenen Fahrzeug das Gewässer nutzen kann. Für die verschiedenen Seen und Gewässer des Leipziger Neuseenlandes gelten unterschiedliche Regelungen.

6. Welche Antriebsarten für Boote sind im Leipziger Neuseenland gestattet?

Alle Kurse und die Seen des Leipziger Neuseenlandes können mit dem Kanu oder Paddelboot befahren werden. Die motorbetriebene Schiff- und Floßfahrt ist nur mit einer wasserrechtlichen Gestattung und unter Einhaltung bestimmter Parameter möglich. Eine entsprechende Gestattung kann bei den zuständigen Unteren Wasserbehörden der Stadt Leipzig und der Landratsämter Landkreis Leipzig und Nordsachsen eingeholt werden.

Für den Hainer See, den Störmthaler See und den Zwenkauer See wurden der Blauwasser Seemanagement GmbH bzw. den Gemeinden Kontingente für Boote mit 4-Takt-Benzin-Motoren und Elektromotoren zur Weitergabe an Einzelpersonen (nicht Gewerbe!) gestattet. Diese werden über die Hafenmeister vergeben, die auch Auskunft zu den Bedingungen erteilen können. Auf dem Cospudener See und dem Markkleeberger See sind Elektromotoren generell gestattet.

Eine Übersicht zur Motorbootnutzung auf den Seen des Leipziger Neuseenlandes finden Sie hier:

7. Wer entscheidet, wann welcher See freigegeben wird bzw. welche Nutzungen erlaubt sind, welche nicht?

Bei den Tagebauseen handelt es sich um künstliche Gewässer. Die unteren Wasserbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Stadt Leipzig können mittels Allgemeinverfügung den Gemeingebrauch (§ 16 Abs. 3 SächsWG) zulassen und regeln. Dazu zählen Nutzungen wie Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.

Wasserrechtliche Einzelgestattungen (§ 5 Abs. 3 SächsWG) zur Nutzung motorbetriebener oder auch sonstiger größerer Wasserfahrzeuge, die weder vom Gemeingebrauch, Eigentümer-/Anliegergebrauch oder einer eventuell gegebenen Schiffbarkeit erfasst sind, können die unteren Wasserbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Stadt auf Antrag erteilen.

Mangels Gemeinverträglichkeit zählen u. a. das Eissegeln sowie das Kitesurfen nicht zum Gemeingebrauch; insofern bedürfen diese Nutzungen ebenso einer wasserrechtlichen Einzelgestattung gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG. Da diese den sogenannten gefahrgeneigten Nutzungen zuzuordnen sind, ist neben einer wasserrechtlichen Einzelgestattung ferner eine schifffahrtsrechtliche Ausnahmegenehmigung (§ 7 Abs. 3 SächsSchiffVO) durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.

8. Wer betreibt die Häfen und Seen im Leipziger Neuseenland?

Die einzelnen Seen werden nach Erklärung der Fertigstellung durch den Projektträger des Freistaates Sachsen, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), bevorzugt an die Anrainer-Kommunen übergeben. Der Betrieb der Häfen und Seen in Leipziger Neuseenland ist wiederum vielfältig strukturiert und wird von Anrainer-Städten und –Gemeinden, privaten Investoren, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen übernommen.

Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland

1. Wer ist in der Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland?

Die Steuerungsgruppe vereint Entscheidungsträger aus Kommunen, Landkreisen, Behörden, der Braunkohlesanierung und Institutionen, die an den Aktivitäten zum Ausbau des Gewässerverbundes zwischen der Stadt Leipzig und den Gewässern des Nord- und Südraumes, zur Standortentwicklung an den Seen und dem Marketing beteiligt sind. Die Mitglieder arbeiten gleichberechtigt miteinander. Die Landesdirektion Sachsen nimmt als ständiger Gast an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil.

Eine Übersicht mit den Mitgliedern der Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland finden Sie hier.

2. Was macht die Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland?

Die Steuerungsgruppe hat sich zum Ziel gesetzt durch die Kompetenz ihrer Mitglieder, einen attraktiven gewässertouristischen Verbund im Leipziger Neuseenland zu befördern und diesen naturverträglich zu gestalten sowie wasserwirtschaftlich zu nutzen.

Die Steuerungsgruppe stimmt die dafür notwendigen Maßnahmen und Vorhaben der Standortentwicklung gemeinsam ab, priorisiert sie und setzt sich für ihre Finanzierung und Realisierung ein. Dabei kommt es darauf an, Problemlagen zu erkennen, ein Problembewusstsein zu schaffen und Lösungsansätze zu diskutieren. Die Ergebnisse der Beratungen bilden die strategische Grundlage für das Handeln der einzelnen Mitglieder.


Weitere Informationen zur Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland finden Sie hier.

3. Wer leitet die Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland und wie ist sie strukturiert?

Die Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland wird aktuell vom Landrat des Landkreises Leipzig, Henry Graichen, geleitet. Sein Stellvertreter ist der Sprecher des Grünen Ringes Leipzig und Bürgermeister für Umwelt, Ordnung und Sport der Stadt Leipzig, Heiko Rosenthal. 

Die Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland verfügt zudem über eine Geschäftsstelle, die bei der Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung angegliedert ist.

Für die inhaltliche Bearbeitung der durch die Steuerungsgruppe zu bewältigenden Aufgaben gibt es die folgenden Arbeitsgruppen:

  • AG Gewässerverbund
  • AG Standortentwicklung
  • AG Kommunikation

Entsprechend ihrer thematischen Verantwortlichkeiten werden Fachthemen und Informationen sowie Problemlagen zur Entscheidung in Form von Informations- und Entscheidungsvorlagen aus den drei Arbeitsgruppen an die Steuerungsgruppe herangetragen.

 

Charta Leipziger Neuseenland 2030

1. Was ist die Charta Leipziger Neuseenland 2030?

Die Charta Leipziger Neuseenland 2030 ist ein Instrument zur Verständigung über die Zukunft und Gestaltung des Leipziger Neuseenlandes. Mit ihren Thesen gibt sie einen qualifizierten Handlungsrahmen vor, um Einzelprojekte und -vorhaben inhaltlich einzuordnen, zu justieren und zu begründen, ohne sie jedoch zu bewerten oder abzuwägen. Sie ist ein Instrument zur Optimierung von Prozessen und zur Profilierung von regionalen Entwicklungen.

Nach einem langen und sehr intensiven Prozess der Erarbeitung und öffentlichen Diskussion wurde die Charta 2030 für das Leipziger Neuseenland am 26.05.2015 durch die Landräte der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig unterzeichnet.

Weitere Informationen zur Charta Leipziger Neuseenland 2030 finden Sie hier.

2. Auf welchen Konzepten baut die Charta Leipziger Neuseenland 2030 auf?

Die Charta Leipziger Neuseenland 2030 baut auf sämtlichen verbindlichen Planungen verschiedener Ebenen (z. B. Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Flächennutzungspläne der Gemeinden), auf Konzepten und Planungen von Unternehmen, Gemeinden, Verbänden, Bürgerinitiativen und Bürgern auf. Sie berücksichtigt aber auch neue Ideen und Bedarfe, die im Beteiligungsprozess der Charta Leipziger Neuseenland 2030 diskutiert wurden.

Weitere Informationen zur Charta Leipziger Neuseenland 2030 finden Sie hier.

3. Wie verbindlich ist die Charta Leipziger Neuseenland 2030?

Die Charta ist eine Selbstverpflichtung der Mehrzahl der Akteure im Leipziger Neuseenland und als Arbeitsgrundlage ein informelles Instrument. Sie formuliert die Zukunftsstrategie des Leipziger Neuseenlandes und ist somit Rahmen, Kriterium und Wertmaßstab der regionalen Entwicklung im Sinne einer Selbstbindung der beteiligten Akteure.

Sie ist ein Instrument der Qualitätssicherung im Leipziger Neuseenland, welches auf Grundlage neuer Erkenntnisse und Erfordernisse mit allen Beteiligten gemeinsam fortgeschrieben wird. Genehmigungspflichtige Maßnahmen werden mit den Inhalten der Charta Leipziger Neuseenland 2030 abgeglichen. Wirksam wird sie, indem ihre Ziele in konkreten Projekten angewandt und erfolgreich umgesetzt werden. Durch Transparenz, Kommunikation und Einbringung in laufende und künftige Planverfahren erhält die Charta ihre Legitimation.

Die Charta ist als Handlungsrahmen und langfristiges Instrument für die Gestaltung der Zukunft des Leipziger Neuseenlandes zu verstehen. Sie hilft, Vorhandenes zu bewahren und schafft Raum für Neues.

Weitere Informationen zur Charta Leipziger Neuseenland 2030 finden Sie hier.

 

Natur und Umwelt

1. Was ist ein FFH-/SPA-Gebiet? Sind Nutzungen möglich?

In der Europäischen Union wurde 1992 beschlossen, ein Schutzgebietsnetz (Natura 2000) aufzubauen, welches die Sicherung der Artenvielfalt durch den Erhalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume auf dem Gebiet der Europäischen Union zum Ziel hat. Hierzu wurden Richtlinien erlassen, denen die Schutzgebiete in den einzelnen Ländern unterstellt sind. Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG; kodifizierte Fassung RL 2009/147/EG).

Die Vogelschutzgebiete werden auch als Special Protection Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards von den Bundesländern ausgewählt und unter Schutz gestellt. Der Schutz der SPA ist in Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Demnach sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, Schutzgebiete einzurichten, die nötigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu treffen, die Lebensräume der Vogelarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete zu pflegen und zu gestalten, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten neu zu schaffen. Die Art. 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden.

FFH-Gebiete sind Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Lebensraumtypen (Habitaten) dienen. Verschiedene Anhänge dieser Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, die besonders schützenswert sind und deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem gesichert und verbessert werden soll.

Bestimmte Nutzungen oder Aktivitäten im SPA- oder FFH-Gebiet sind möglich, wenn das allgemeine Verschlechterungsverbot in den Gebieten eingehalten wird. Hierzu kann eine Verträglichkeitsprüfung und die vorgeschaltete Erheblichkeitsabschätzung ergeben haben, dass die geplante Nutzung keine erhebliche Beeinträchtigung im Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen hervorruft. Es muss verhindert werden, dass durch die vorgesehene Nutzung oder Aktivität der bestehende Zustand von Lebensraumtypen oder Arten verschlechtert wird.

2. Welchen Vorgaben unterliegt die Wasserqualität und wer kontrolliert diese?

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) setzt in § 27 fest, dass oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand, bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial erreicht werden. Die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) enthält die detaillierten Vorgaben zu den verschiedenen - den Zustand bestimmenden - Komponenten. Dazu zählen die maßgeblichen gewässertyp-spezifischen Pflanzen und Tiere, Umweltqualitätsnormen für Schad- und Nährstoffe sowie unterstützend hydromorphologische Parameter und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten.

Die staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft in Sachsen (BfUL) führt das Monitoring zur chemischen und biologischen Gewässerbeschaffenheit von Fließ- und Standgewässern durch. Das sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wertet die Daten aus und veröffentlicht sie.

In den Tagebauseen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) führt diese darüber hinaus eine umfangreiche Eigenüberwachung der Wasserqualität im See und im Grundwasser durch.

3. Hat die wassertouristische Nutzung negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Lebensräume in den Gewässern?

Im Wassertouristischen Nutzungskonzept wurde die Wirkung des Touristischen Gewässerverbundes mit den baulichen Maßnahmen und der Bootsnutzung auf Natur und Gewässer bereits untersucht. Im Ergebnis ist ein differenziertes Verbundsystem entstanden, welches sowohl Bootsnutzung zulässt, als auch Ruhe und Rückzugsräume für seltene Tier- und Pflanzenarten erhält und schafft. Zum Schutz des wertvollen Naturraumes begrenzen saisonale Schutzzeiträume die Nutzung. Mit diesen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Lebensräume in den Gewässern auf ein verträgliches Minimum reduziert oder ganz verhindert. Zusätzlich wurden Gewässer, die aufgrund ihrer Struktur oder des Wasserdargebots nicht für eine wassertouristische Nutzung geeignet sind, wie beispielsweise die Kleine Luppe oder die Nahle, aus dem Wassertouristischen Nutzungskonzept ausgeschlossen.

Begleitend zur Entwicklung der wassertouristischen Nutzung wird im mehrjährigen Rhythmus ein Monitoring (Nutzungsmonitoring, Monitoring zu den Arten und Lebensräumen der Natura2000-Schutzgebiete, gewässerökologisches Monitoring) durchgeführt, infolge dessen die Möglichkeit der Nachsteuerung besteht. Bislang wurden in den Jahren 2009/2010, 2012, 2011-2014 und 2016 Monitorings zum Wassertouristischen Nutzungskonzept erstellt.

Die Monitoring-Ergebnisse zum Wassertouristischen Nutzungskonzept finden Sie hier.

4. Was ist das Wassertouristische Nutzungskonzept (WTNK)?

Im Wassertouristischen Nutzungskonzept (WTNK) wird die Wirkung wassertouristischer Infrastrukturprojekte und der daraus resultierenden Bootsnutzung und Gewässerunterhaltung auf Natur und Gewässer untersucht. Das WTNK versteht sich daher als Steuerungs- und Lenkungskonzept zur Vereinbarkeit von Natur- und Artenschutz sowie Gewässerökologie und wassertouristischer Nutzung.

Erarbeitet wurde das Wassertouristische Nutzungskonzept in den Jahren 2005 bis 2007 (2005: Verträglichkeitsuntersuchungen, Umsetzungsstrategie / 2007 Verträglichkeitsuntersuchung 2. Phase). Im Ergebnis entstand mit den Kursen 1-8 des Touristischen Gewässerverbundes Leipziger Neuseenland ein differenziertes Verbundsystem, welches sowohl Bootsnutzung zulässt, als auch Ruhe und Rückzugsräume für seltene Tier- und Pflanzenarten erhält und schafft. Zum Schutz des wertvollen Naturraumes begrenzen saisonale Schutzzeiträume die Nutzung. Gewässer, die aufgrund ihrer Struktur oder des Wasserdargebots nicht für eine wassertouristische Nutzung geeignet sind, sind aus dem Verbundsystem ausgeschlossen. So sollen negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Lebensräume in den Gewässern auf ein verträgliches Minimum reduziert oder ganz verhindert werden.

Derzeit wird das WTNK für das Leipziger Neuseenland unter breiter Beteiligung von Fachbehörden und auch der Öffentlichkeit fortgeschrieben. Im Rahmen der Fortschreibung werden die in der Region vorhandenen ca. 100 Projektideen in Summation naturschutzfachlich untersucht, um die verträgliche wassertouristische Nutzung des Gewässersystems auch zukünftig gewährleisten zu können. Der Untersuchungsraum umfasst dabei die wassertouristischen Kurse 1-7 und reicht vom Witznitzer Seengebiet im Süden des Leipziger Neuseenlandes über die Stadt Leipzig bis zur Unteren Weißen Elster und zum Saale-Elster-Kanal nach Sachsen-Anhalt.

Auf der Website des Grünen Ringes Leipzig finden Sie 20 weitere ausführliche FAQ´s zum Wassertouristischen Nutzungskonzept Leipziger Neuseenland.

Nutzerinformationen

1. Sind alle Seen im Leipziger Neuseenland öffentlich und frei zugänglich?

Alle Seen im Leipziger Neuseenland sind öffentlich und frei zugänglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf allen Seen das Baden, Boot fahren oder Wassersport erlaubt sind. Einige Seen im Leipziger Neuseenland unterliegen einem besonderen Schutzstatus und sind daher nicht oder nur in beschränkten Bereichen zum Baden freigegeben. Eine Übersicht zu den einzelnen Seen und den möglichen Nutzungsarten finden Sie hier.

2. Ist das Baden in Fließgewässern der Stadt Leipzig/des Leipziger Neuseenlandes möglich?

Das Baden ist auf eigene Gefahr möglich.

3. Welcher Wassersport ist an den einzelnen Seen erlaubt?

Alle Kurse und die Seen des Leipziger Neuseenlandes können mit dem Kanu, Stand-Up-Paddle-Board oder Paddelboot befahren werden. Zusätzlich sind an einzelnen Seen weitere Wassersportarten möglich.
Auf der Website erhalten Sie eine Übersicht mit den Seen und den Wassersportarten, die auf den Seen möglich sind. Anhand der Icons, die an jedem See hinterlegt sind, werden die Wassersportarten ersichtlich, die möglich und erlaubt sind.